Bei uns im Landkreis VG liegt die 7 Tages Inzidenz jetzt den 10. Tag hintereinander über 150, die Corona-Verordnung von MV, sieht für diesen Fall auch Schulschließungen vor.
Aktuelle Tagesinzidenz ohne Meldeverzug vom 6.4.2021 beträgt 187,6
Das folgende Schreiben ist nur ein Musterschreiben als Anregung um eine Befreiung zu stellen. Wenn Ihr Kind kein Brillenträger/in ist so nehmen Sie bitte diesen Teil raus. Kopieren Sie den Text und fügen Sie dieses dann in ein Schreibprogramm Ihres PCs ein.
Vorname
Name
Straße und Hausnummer
PLZ Ort
Schule/Schulname
Ansprechpartner in der Schule
Straße und Hausnummer
PLZ Ort Ort, den ............2021
Antrag auf Befreiung von der Präsenzpflicht auf Grundlage des Hinweises vom Bildungsministeriums MV vom 12.03.2021
Sehr geehrte Frau Name/sehr geehrter Herr Name, ich stelle hiermit den Antrag auf Befreiung von der Präsenzpflicht meines Kindes ......... ............ solange die ständige Maskenpflicht im Unterricht gilt. .......... ist Brillenträger/in und mit Maske kann er/sie zum Teil kaum dem Unterricht folgen, weil er/sie wegen der ständig beschlagenen Brille nichts sieht. Und ohne Brille sieht er/sie auch kaum was. Dazu geht es ihm/ihr wegen dem ständigen Tragen der Maske schlecht, weil er/sie Hals- und Kopfschmerzen bekommt.
Von August bis Dezember 2020 war das noch auszuhalten, weil alle Kinder im Unterricht und in der Hofpause ohne Maske sein konnten.
Es geht mir um die körperliche und seelische Gesundheit meines Kindes.
Ich möchte mich auch auf die Pressemitteilungen berufen bezüglich der Vorwürfe gegen über dem Landkreis Vorpommern-Greifswald bezüglich der Manipulation der Inzidenz Zahlen. Demnach beträgt die Inzidenz im Landkreis schon seit Wochen weit über 100 und in den letzten Wochen sogar über 150.
Das Bildungsministerium MV hat am 12.03.2021 ein Schreiben veröffentlicht, was ich Ihnen anhänge.
Und darin steht, dass auch andere Anträge auf Befreiung von der Präsenzpflicht gestellt werden können und das soll großzügig gehandhabt werden. Diese Schülerinnen und Schüler erhalten Aufgaben für selbstständiges häusliches Lernen.
Mein Kind wird dann ab sofort wie bisher im Distanzunterricht arbeiten und ich bitte darum, dass die Lehrer auf der Lernplattform auch die entsprechenden Aufgaben einstellen.
Ich bitte Sie, mir die Befreiung vom Präsenzunterricht so zu bestätigen, dass sie ab 00.00.2021 gilt.
Sie können mir die Bestätigung gerne per Mail senden, an: ................@..........de .
Mit freundlichen Grüßen
................................................
Vorname Name
Schulorganisation ab dem 15. März
Veröffentlicht am : 12.03.2021
Mit dem Einsatz von Selbsttests einerseits und der begonnenen Impfung von Grund- und Förderschullehrkräften andererseits werden weiterreichende Präsenzangebote an den Schulen möglich. Stichtag für die Inzidenz war dabei der 10. März, damit Klarheit besteht, wo welche Regeln gelten.
In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 100T gelten dabei im Kern dieselben Regeln. Das betrifft also aktuell die Landkreise (LK) Ludwigslust-Parchim, LK Rostock, Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Greifswald, Vorpommern-Rügen sowie die kreisfreien Städte Rostock und Schwerin.
Es gilt Präsenzpflicht für alle Jahrgangsstufen in allen Schularten (Primär und Sekundarbereich I und II) in der jeweiligen Unterrichtsform (Präsenz-, Wechselunterricht an den Tagen in der Schule). Ausgenommen davon sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der einschlägigen Regelungen des Hygieneplans vom Schulbesuch befreit sind. Diese werden in Distanz unterrichtet.
In der Grundschule soll Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen für die Klassenstufen 1 bis 4 stattfinden. Für die Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie für die Abschlussklassen findet ebenfalls Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen statt.
Bei einer Inzidenz zwischen 50 und unter 100 (Ludwigslust-Parchim, LK Rostock, Vorpommern-Greifswald sowie die kreisfreie Stadt Schwerin) gelten folgende zusätzlichen Hinweise:
Wo am 10. März die Inzidenz zwischen 100 und unter 150 lag (betrifft nur den Landkreis Nordwestmecklenburg), gelten folgende Regeln:
Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine Betreuung in der Schule angeboten. Die Präsenzpflicht ist aufgehoben. Erziehungsberechtigte werden gebeten, ihre Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Kinder für den Schulbesuch anzumelden. Es findet kein regulärer Unterricht statt, insbesondere kein planmäßiger Fortschritt in den Sach- und Themengebieten. Es werden Übungen zum Wiederholen und Festigen angeboten, die inhaltlich den Aufgaben entsprechen, die auch die Kinder erhalten, die zu Hause bleiben. In allen anderen Jahrgangsstufen wird Distanzunterricht angeboten. Eine Ausnahme hiervon sind die Abschlussklassen. Diese werden unter Pandemiebedingungen weiterhin beschult. Die Präsenzpflicht wird grundsätzlich aufgehoben, das gilt nicht für prüfungsähnliche Klausuren in Leistungskursfächern der gymnasialen Oberstufe oder die Prüfungen selbst. Weiterhin wird der notwendige Präsenzunterricht in den Ausbildungsklassen der Gesundheitsfachberufe erteilt.
Sollte ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt zwei Werktage hintereinander eine Inzidenz von 150 oder mehr
aufweisen, wird am darauffolgenden Werktag der Schulbesuch grundsätzlich untersagt, für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine Notfallbetreuung angeboten. Nur die Abschlussklassen werden als Ausnahme weiter in Präsenz beschult. Die Präsenzpflicht wird grundsätzlich aufgehoben, das gilt nicht für prüfungsähnliche Klausuren in Leistungskursfächern der gymnasialen Oberstufe oder die Prüfungen selbst. Im Übrigen wird Distanzunterricht erteilt. Weiterhin wird Präsenzunterricht in den Ausbildungsklassen und den Klassen des schulischen Teils der berufsvorbereitenden Bildungsgänge in der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz erteilt (falls der Landkreis MSE betroffen sein sollte). Der fachpraktische Unterricht in den Bildungsgängen der Gesundheitsfachberufe findet in Präsenz statt, sofern er nicht in geeigneten alternativen Unterrichtsformaten gestaltet werden kann.
Inzidenz unabhängig wird in den Schulen die Abnahme von Abschlussprüfungen sowie etwaige andere Prüfungen (Kammerprüfungen, Kenntnisprüfungen im Rahmen der Berufsanerkennung ausländischer Gesundheitsfachberufe etc.) gewährleistet.
Grundsätzlich gilt, dass ein Wechsel eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt der Stufen ausschließlich durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden den Schulen bekannt gegeben wird. Es werden keinerlei Anträge oder Ähnliches erwartet oder gewünscht.
Überall sind aus Gründen des Infektionsschutzes die Regelungen des Hygieneplans für SARS-CoV-2 zu beachten. Die Regelungen zur Pflicht des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung werden weiterhin durch die gültige Schule-Corona-Verordnung geregelt und bleiben bestehen.
Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sind unter anderem künftig auch Schülerinnen und Schüler während des Musikunterrichts, des Unterrichts zum darstellenden Spiel, des Sportunterrichts oder des Schwimmunterrichts gemäß den Regelungen des Hygieneplans für SARS-CoV-2 ab dem 8. März 2021 in der jeweils gültigen Fassung. Weiterhin dürfen Personen die Schule nicht betreten, wenn sie Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Als solche Symptome gelten z. B. Fieber mit Temperatur ab 38 °C, Husten, Störung des Geruchs- und Geschmackssinns, Schnupfen (nur in Verbindung mit vorgenannter Symptomatik). Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat diese Betretungsverbote durchzusetzen.
Die Regelungen für die verschiedenen Förderschularten lehnen sich grundsätzlich weiterhin an die allgemeinen Regeln für die jeweiligen Jahrgangsstufen bzw. Bereiche an. Detaillierte Regelungen hierzu gehen den Schulen durch die Schulaufsicht ergänzend zu. Die Schulen werden gebeten, die Eltern (bzw. die sorgeberechtigten Personen) und Schülerinnen und Schüler entsprechend konkret zu informieren.
Für die beruflichen Schulen ist insbesondere auch die 3. Verordnung zur Änderung von Regelungen zur Leistungsbewertung und anderer, insbesondere berufungsrechtlicher Regelungen aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie im Bereich der beruflichen Bildung, zu beachten.
Soweit hinsichtlich der schulorganisatorischen Abläufe Fragen bestehen, wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre zuständige Schulrätin bzw. Ihren zuständigen Schulrat.
Weitere Öffnungsschritte werden in Abhängigkeit der Infektionslage unter Berücksichtigung des Einsatzes von Schnell- und Selbsttests und des Impffortschritts sowie der Verbreitung von Virusmutanten geregelt.
HIER geht es zu der Meldung des Bildungsministeriums MV (BITTE ausdrucken und dem Antrag beilegen)
https://www.bildung-mv.de/aktuell/2021/schulorganisation-ab-dem-15.-maerz/index.html
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