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⚠️Checkliste „kleiner Grenzverkehr“ zum Nachbarland Polen ⚠️

Darf ich nach Polen zum Weihnachts-Urlaub ohne in Quarantäne zu müssen?
Polen gilt als Risikogebiet, weshalb dringend von Reisen dorthin abgeraten wird. Verboten ist dies aber nicht. Für MV gilt schon seit November nach der Rückkehr eine zehntägige Quarantänepflicht. Wer also mal schnell zum tanken nach Polen fährt, muss sich in Quarantäne begeben.

Die Einreise nach Polen ist für EU-Bürger problemlos und ohne Negativtest und Quarantäne möglich. Da Polen ein Risikogebiet ist, muss man sich aber nach seiner Rückkehr nach MV in zehntägige Quarantäne begeben, die durch einen Negativtest, der nicht älter als 48 Stunden ist, umgangen werden kann.

Der Besuch polnischer Familienangehörigen ist in MV möglich, vorausgesetzt sie können einen Negativ-Test vorweisen, der entweder 48 Stunden vor der Einreise oder bei der Einreise durchgeführt wurde.

HIER die CHECKLISTE bezüglich zum kleinen Grenzverkehr zu Polen im Bürokratendeutsch:

Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Corona-LVO M-V (https://bit.ly/2CqOaf8 )sind alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern untersagt, soweit die Ausnahmen nichts anderes bestimmen.

➡️Nach § 5 Absatz 7 Corona-LVO M-V gilt das Verbot nicht für Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich.

 ➡️Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 2. SARS-CoV-2-Quarv sind Personen, die nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Polen ist seit dem 24. Oktober 2020 Risikogebiet. Zu prüfen ist allerdings ob Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 – 4 2.SARS-CoV-2-QuarV von der Quarantänepflicht vorliegen.

➡️Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 sind von der Quarantänepflicht befreit, Personen die aufgrund einer unaufschiebbaren und ärztlich verordneten Behandlung nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen.

➡️Nach § 2 Absatz 2 Nr. 7, 2. SARS-CoV-2-QuarV sind von der Quarantänepflicht befreit, Personen die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, einreisen.

Die Befreiung von der Quarantänepflicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 und 7 gilt jedoch nur, soweit der Reisende über ein ⚠️negatives Testergebnis ⚠️in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein.

Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://bit.ly/3nJviLr veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. Dies ist im § 2 Absatz 6 geregelt. Alle Ausnahmen des § 2 Absatz 2 gelten nicht für Personen, bei denen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs-und Geschmacksverlust auftreten.

Diese Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
Corona-Landesverordnung gültig bis 10.01.2021

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